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Finanzen

OSS (One-Stop-Shop)

Umsatzsteuer bei Lieferungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern: Kennzeichnung OSS-relevanter Belege, Steuersatz des Bestimmungslandes und Auswertung für die Quartalsmeldung.

Aktualisiert am 4. Oktober 2026

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) gilt für Lieferungen und bestimmte Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Ab einer EU-weiten Schwelle von 10.000 Euro Jahresumsatz muss die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes berechnet und über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern quartalsweise gemeldet werden.

Umsetzung in PHX ERP

  • Belege an Privatpersonen mit Lieferanschrift in einem anderen EU-Land werden als OSS-relevant gekennzeichnet (Belegeigenschaft OSS).
  • Für jedes betroffene Land brauchen Sie eine Kontengruppe mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes und eigenen Konten, siehe Kontengruppen und Steuercode.
  • Die Kontengruppe wird anhand von Land und Kennzeichen Privatperson der Adresse gesetzt; prüfen Sie sie bei Belegen mit abweichender Lieferanschrift.

Auswertung

Für die Quartalsmeldung werten Sie die OSS-Belege nach Land und Steuersatz aus: über den Spalteneditor in der Rechnungsliste (Belegeigenschaft OSS, Land der Lieferanschrift) oder über einen eigenen Report. Der DATEV-Export übergibt die Buchungen auf die OSS-Konten.

Hinweise

  • Unterhalb der Schwelle darf weiterhin deutsche Umsatzsteuer berechnet werden; die Entscheidung trifft die Geschäftsführung mit dem Steuerberater.
  • Lieferungen an Unternehmer mit USt-ID fallen nicht unter OSS, sondern sind innergemeinschaftliche Lieferungen.
  • Den Ablauf am Quartalsende beschreibt Monatsabschluss: OSS und Intrastat.